
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Der Abschluss von Verträgen mit der Firma HDM Middendorf erfolgt auf Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Wurden in den Verträgen zwischen dem Auftraggeber und der Firma HDM Middendorf abweichende Regelungen schriftlich vereinbart, so treten diese Regelungen an die Stelle der jeweilig entsprechenden Regelungen in den AGB.
1.2 Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf eventuelle Rechtsnachfolger auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.
1.3 Alle Angebote sind freibleibend und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die Firma HDM Middendorf.
1.4 Alle gelieferten und / oder eingebauten / verbauten Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma HDM Middendorf.
2. Unternehmensgegenstand
2.1 Die Firma HDM Middendorf ist in folgenden Geschäftsfeldern tätig: Hausmeisterdienste, Reinigungsdienste, Immobilienpflege, Gartenpflege sowie Verwaltung von Wohn- und Geschäftseigentum und Immobilienvermittlung.
3. Vertragsdauer und Kündigung
3.1 Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
4. Regelungen für den Bereich Grünanlagenpflege
4.1 Notwendige Materialien wie Strom oder Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.2 Die Entsorgung von Grünabfällen ist grundsätzlich kostenpflichtig und kann nicht durch eine Pauschale abgegolten werden und wird gesondert in Rechnung gestellt.
5. Regelungen für den Bereich Immobilienpflege
5.1 Die Firma HDM Middendorf verpflichtet sich, die in den Verträgen oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
5.2 Im Rahmen der Haustechnik übernimmt die HDM Middendorf Kleinreparaturen an den Einrichtungen der Immobilie, sowie die Arbeitszeit von 3 Stunden je Vorgang nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist.
5.3 Werden der Firma HDM Middendorf im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet sie dem Auftraggeber unverzüglich Meldung.
5.4 Vor der Tätigkeitsaufnahme durch die Firma HDM Middendorf ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma HDM Middendorf in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.
5.5 Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, sofern vertraglich vereinbart. Die HDM Middendorf ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zulasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird die Firma HDM Middendorf unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
5.6 Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden (insbesondere die nach 5.2) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet die Firma HDM Middendorf dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird gegebenenfalls, unter Einschaltung von Fachfirmen auf Grund gesonderter Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden von der Firma HDM Middendorf ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.
6. Regelungen für den Bereich der Hausmeisterdienste
6.1 Die Firma HDM Middendorf verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist.
6.2 Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
6.3 Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat die Firma HDM Middendorf selbstständig und rechtzeitig festzustellen.
6.4 Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung.
6.5 Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr_erfolgen:
Schnee, der - von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
- durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird.
- Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
- Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.
6.6 Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.
6.7 Sollten Schäden am Gebäude / der Liegenschaft durch die Firma HDM Middendorf entdeckt werden, die eine Gefahr für die Besucher und Nutzer der Liegenschaft darstellen, ist die Firma HDM Middendorf beauftragt unverzügliche Gegenmaßnahmen sowie Sicherheitsmaßnahmen, auch ohne gesonderte Beauftragung, durchzuführen. In diesen Fällen wird die Firma HDM Middendorf unverzüglich nach der Behebung des Schadens / der Sicherungsmaßnahme Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
7. Regelungen für den Bereich Gebäudereinigung
7.1 Werden der Firma HDM Middendorf durch den Auftraggeber Geräte und / oder Verbrauchsmaterialien überlassen, hat dieser keinen Anspruch auf Anrechnung und / oder Kürzung der Rechnungssumme. Ebenfalls übernimmt die Firma HDM Middendorf keinerlei Haftung für diese Geräte und / oder Materialien.
8. Reklamationen
8.1 Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung der HDM Middendorf mitzuteilen, um damit eine sofortige Feststellung der Beanstandungen zu garantieren.
8.2 Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der Firma HDM Middendorf Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen.
8.3 Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen.
8.4 Bei rechtzeitig oder ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist die Firma HDM Middendorf zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt.
8.5 Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzung berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.
9. Vergütungen
9.1 Die Rechnungen der Firma HDM Middendorf sind immer sofort und ohne Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch die Firma HDM Middendorf anerkannt.
9.2 Werden von der Firma HDM Middendorf Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
9.3 Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist die Firma HDM Middendorf berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.
9.4 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach, ist die Firma HDM Middendorf berechtigt, Ihre vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung ihrer eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten.
9.5 Das Personal der Firma HDM Middendorf ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein von der Firma HDM Middendorf zu benennendes Konto zu erfolgen. Die Kontoverbindungen sind auf dem Geschäftspapier angegeben.
10.Haftung
10.1 Die Haftung der Firma HDM Middendorf für nachweislich durch sie oder Ihre Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen ihres Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt.
10.2 Die Deckungssummen betragen je Versicherungsfall 2.000.000,00 Euro pauschal für versicherte Personenschäden und 1.000.000,00 Euro pauschal für Sachschäden (dreifach maximiert pro Versicherungsjahr).
11. Übernahme
11.1 Jegliche Übernahme von Mitarbeitern der Firma HDM Middendorf in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis, während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehung, durch den Auftraggeber ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht, was die Firma HDM Middendorf berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres-Bruttogeschaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder der des Mitarbeiters beruht.
11.2 Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.
12. Rücktritts- und Änderungsrecht
12.1 Die Firma HDM Middendorf hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarten Zahlungsbedingungen zu ändern, bzw. Sicherheiten zu verlangen, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers eintreten, bzw. Umstände bekannt werden, die eine Erfüllung der Verpflichtung zweifelhaft erscheinen lassen.
12.2 Dazu gehören u. a. die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen der Firma HDM Middendorf aus bereits erfolgten Leistungen und Lieferungen bzw. der Abnahmeverpflichtungen aus laufenden Aufträgen. Gegen die Firma HDM Middendorf gerichtete Schadensersatzsprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Münster in Westfalen.
14.2 Für alle vertraglichen Beziehungen ist deutsches Recht maßgebend.

